Zumindest „rein evangelisch“.
Das ist der Wille der Mehrheit der Synode der EKD, und gehört seit einem Jahr zum Bestand des neuen EKD Pfarr-Dienstrechtes, dass Eheschließungen von Pfarrerinnen und Pfarrern (zunächst einmal) nur unter konfessionell evangelischen Partner_innen möglich sein lässt.
Das wundert nur Außenstehende, denn in den meisten Landeskirchen findet dieses Vorgehen den gesetzlichen Rückhalt in bestehenden Pfarrdienstgesetzen. Nun hat der Fall einer Vikarin aus der Würtembergischen Landeskirche für größere Resonanz gesorgt. Man darf vermuten, dass es in diesem Fall zu enormen Kommunikationsstörungen gekommen sein muss, denn im Regelfall werden derartige Fälle überaus geräuschlos geklärt. Meistens wird nämlich von den (gesetzlich vorgesehene) Ausnahmeregelungen Gebrauch gemacht.
Ein „Im Prinzip schon, aber…“ ist besonders bei Kirchen synodal verfasster Struktur beliebt, da die Freiheit des Leitungsgremiums in seinen Entscheidungskompetenz als höchstes Gut betrachtet wird. Da wundert es nicht, dass die Synode der EKD so weiter zu machen gedachte. Allerdings hat eine andere Synode, die der reformierten Kirche unlängst in Emden darauf hingewiesen, dass diese Anwendung pfarrdienstrechtlicher Praxis schlichtweg überflüssig sei.
Es kann der reformierten Synode nicht hoch genug angerechnet werden, dass sie mit ihrer Beschlussfassung ein deutlich evangelisches Zeichen setzt (Mehr als ein Zeichen wird es allerdings wohl kaum sein). Denn im Evangelium ist die „Liebe“ die größte unter den Gnadengaben. Wie könnte es „evangelisch“ sein der Liebe konfesionelle Handschellen anzulegen?
An diesem Beispiel wird augenfällig , unter welcher Beobachtung und unter welchem ideologischen Gezerre die Diskussion um Lebensformen im Pfarrhaus steht.
In der evangelischen Kirche im Rheinland z.B., kann das Leitungsgremium immerhin beschließen, dass schwule und lesbische Partnerschaften im Pfarrhaus zusammenleben dürfen (was zu begrüßen ist, aber in anderen evangelischen Kirchen immer noch für erheblichen Wirbel sorgt). Soll jedoch eine Eheschließung mit einem nicht evangelischen Ehepartner vorgenommen werden, ist ein Gespräch mit der Kirchenleitung notwendig. Diese „fein abgestufte“ Praxis ist kaum mit plausiblen Argumenten zu füllen.
Hier gleicht die kirchengesetzliche Praxis eher der eines „angeschlagenen Boxers“, der von einer in die nächste ideologische Ecke taumelt, wie es OKR Thies Gundlach einmal von der römischen Kirche meinte aussagen zu müssen.
2 Kommentare zu “Im Pfarrhaus soll es rein zu gehen!”